
. . . . . . . .Praktische Löschübungen
>>Praktische
Löschübungen unter fachkundiger Anleitung
Unser Angebot
an Sie
>>Feuerlöscher-Schulung von Mitarbeitern in Kleinbetrieben
Geldmacherei oder ein notwendiges und sinnvolles Instrument zur
Betriebssicherheit und dem Schutz der Personen und Sachwerte?
>>Auszüge aus Gesetzen und
Verordnungen
Praktische Löschübungen
unter fachkundiger Anleitung
durch Ihr Brandschutz-Team der Firma Otto Hasselhoff GmbH
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Unter Verwendung eines modernen Brandsimulators (Übungslöschgerät,
Bilder unten) lernen Sie und Ihr Personal den sicheren und effizienten
Einatz von Feuerlöschern. Außerdem erläutern wir für
Sie grundlegende theoretische Kenntnisse und gesetzliche Vorgaben.

Unser Schulungs-Spektrum beinhaltet:
• Brandursachen - Kenntnis und vorbeugende Maßnahmen
• Brandvorgang - Wie entwickelt sich Feuer?
• Feuerlöscher - Funktion und Handhabung
• Praktische Übungen mit dem Brandsimulator
• Gesetzliche Vorschriften
• Beachtung und Ausnutzung baulicher Besonderheiten
• Bedrohung - Gefahren durch Feuer und Rauch
• Schadensbegrenzung durch taktische Vorgehensweisen
Wir zeigen Ihnen, wie Sie optimal vorbeugen, aber auch im Ernstfall bedacht und zugleich zügig das Schlimmste verhindern können - Ohne Gefahr für Leib und Leben. Dabei gehen wir stets auch auf die individuellen Umstände und baulichen Besonderheiten Ihres Unternehmens ein.
Melden Sie sich an - per Telefon oder Email, und sichern Sie sich einen baldigen Schulungstermin!
Feuerlöscher-Schulung von Mitarbeitern
in Kleinbetrieben
Geldmacherei oder ein notwendiges und sinnvolles
Instrument zur Betriebssicherheit und dem Schutz der Personen und Sachwerte?
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Vorbeugender Brandschutz ist generell eine sinnvolle Angelegenheit.
Viele Unternehmer unterschätzen die Brandgefährdung und die sehr
schnelle Ausweitung eines „kleinen“ Brandes. Auch wenn die Feuerwehr
schnell da ist, kann sich bereits ein kleiner Entstehungsbrand zu einem großen
Feuer ausgebreitet haben.
Was ist, wenn der Unternehmer eine seiner „2 Mio.“ gesetzlichen
Vorschriften nicht beachtet? Eigentlich lebt der Unternehmer vom Verkaufen
und nicht vom Verwalten und Beachten von Vorschriften. Deshalb muss man ihn
informieren und ihm gleichzeitig Lösungsvorschläge bieten!
Welche Vorschriften muss er beachten, um nicht im Brandfall
einen Personen- oder Sachschaden zu erleiden?
1. Feuerlöscheinrichtungen bereit- und instandhalten
(Feuerlöscher/Wandhydranten im Haus/Ober- bzw. Unterflurhydranten
auf dem Betriebsgelände usw.)
2. Eingebaute gebäudetechnische Brandschutzgeräte
und Objekte instandhalten. (RWA-Anlagen, Brandschutztüren, Brandschutztore,
Brandabschottungen, Sprinkleranlagen usw.)
3. Mitarbeiter in Sachen Brandschutz unterweisen.
Mitarbeiter müssen an Feuerlöschern einmal/Jahr
geschult werden.
1. Arbeitsschutzgesetzt: § 10 & § 12
2. Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention:
BGV A 1 § 4 + § 22
3. Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abschnitt
12.7.3
4. Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden:
BGI 560 Absch.12.9.6
5. Betriebssicherheitsverordnung § 9 Punkt 2
6. Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern:
BGR 133 Abschnitt 5
7. Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen:
ASR 13/6.2
Lösungsvorschlag für den Unternehmer:
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter einmal jährlich von einem Fachmann in Sachen
Feuerlöscher unterweisen! Achten Sie darauf, dass dieser mit einem ökolo-gischen
Gerät, z.B. einem Fire-Trainer auf Gasbasis, eine Schulung durchführt.
Vermeiden Sie die Schulung mit einer Brandwanne, wo Benzin verbrannt wird.
Die Umweltbehörden sind hierbei mittlerweile nicht mehr bereit, dies
zu dulden, und teilweise werden erhebliche Strafen ausgesprochen.
Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen:
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert
durch Artikel 11 Nr. 20
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte
und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen
zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer
Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall
die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere
in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung
und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung
der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen
Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder
Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen,
wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung
verfügt.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit
ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen
und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung,
bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst
sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht
zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter
Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die
ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 (bisher VBG 1)
Grundsätze der Prävention
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung,
entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich
erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren
Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen
staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz
die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere
für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten
Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen
des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten
durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
BGI 560 (bisher ZH 1/112)
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Abschnitt 12 (Technischer Brandschutz)
Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb
Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für
die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder
Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung
zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern
zu erwerben.
Punkt 9.6 Abs. 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern
muss geübt werden
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann.
Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter
Betriebs-angehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher
unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßigerweise
Löscher mit älteren Füllungen. .......
(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher
die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/betrsichv/index.html
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
Punkt 2:
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine
angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen
Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-
und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle
Unterweisung erhalten.
BGR 133 bisher ZH 1/201
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Kapitel 5
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern
zu unterweisen.
Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich,
in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen
mit Feuerlöschern abzuhalten.
ASR 13/6,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern
zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"
BGV A1 / GUV 0.1
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